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Tuesday, October 13, 2015

Das Grundrecht auf Internet ist ein Menschenrecht - Teil III meiner Blog-Serie ist erschienen


(c) Völkerrechtsblog
Heute ist der dritte und letzte Teil meiner dreteiligen Serie über die Frage nach Bestand und Inhalt eines "Rechts auf Internet" im Spiegel von Völkerrecht, Europarecht und Staatsrecht im Völkerrechtsblog erschienen.

Dieser Teil ist für die aktuelle Debatte um ein Recht auf Internet für Flüchtlinge besonders relevant. 

In Teil I habe ich gezeigt, dass das Völkerrecht den Zugang zum Internet in seinen beiden Dimensionen als Vorbedingung zur Ausübung kommunikativer Rechte schützt. In Teil II habe ich nachgewiesen, dass dem Grundgesetz ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu entnehmen ist. Dieser schützt in der Auslegung des BVerfG ein Recht auf Teilhabe am kommunikativen Leben, das zu den Bedingungen der Informationsgesellschaft nur durch Internetzugang gesichert werden kann. Der Mensch, so Karlsruhe, existiere notwendig in sozialen Bezügen. Für Aufbau und Pflege dieser sozialen Bezüge aber ist ein Internetzugang essentiell. Teil III zeigt, dass dieses Grundrecht ein Menschenrecht ist, das auch Flüchtlingen und Asylbewerbern zukommt. 

Ich fasse auch meine Ausführungen in sechs Thesen zusammen: 

  1. Völkerrecht und Europarecht stellen den Rahmen, in dem das Grundgesetz auszulegen ist.
  2. Es besteht ein unmittelbar verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
  3. Mit der objektiven Verpflichtung des Staates zu jener Gewährleistung aus Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers als individuelles Recht.
  4. Der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen. Daher muss ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gesichert werden.
  5. Der Inhalt der Leistungsansprüche reflektiert den technischen Wandel. Das Mindestmaß an Teilhabe ist daher nur mittels Internetzugang realisierbar.
  6. Das alles gilt für deutsche wie ausländische Staatsbürger im gleichen Maße. Das Grundrecht auf Internetzugang ist ein Menschenrecht auf Internetzugang.






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